Rechtsstellung zu den Bischöfen von Meißen.

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Die grundsätzliche Befreiung der Klöster des Ordens von der bischöflichen Aufsicht galt anfangs nur für Cîteaux und die Primarabteien Ferté, Pontigny, Clairvaux und Morimond. Alle anderen mussten sich die Exemtion in Rom explizit bestätigen lassen. Die Klöster Pforte und Altzelle hatten sie erreichen können, Buch, Doberlug und Grünhain nicht. Auf das spätere Verhältnis der Klöster zum Bischof hatte das jedoch keinen erkennbaren Einfluss.

Grundsätzlich hatten auch alle Äbte dem Bischof Gehorsam zu leisten. Dabei musste jedoch der Bischof die Regelungen des Ordens anerkennen. Eine spezielle Weihe des Abtes war nicht erforderlich, ein definitiver Schutz auch nicht. Eine Begründung wird in der Schutzurkunde 1215 auch nicht gegeben. Das Verhalten des Bischofs bei der Gründung von Buch war ohnehin undurchsichtig. Die Parochie Leisnig war nach der Freigabe durch Otto von Lobdeburg zunächst dem Dompropst überlassen worden. Die Übertragung erfolgte erst Ende 1214 mit zwei unterschiedlichen Urkunden bezüglich der Güterverteilung zwischen Pfarrer und Kloster. Die ungünstige Verteilung stammte eventuell noch aus der Zeit der Verlehnung, da sie dem Lehnsnehmer kaum Zugriff auf Erträge gestattete. Die günstigere war der neuen Vergabe eher angemessen. Eine Inkorporation im späteren Sinne gab es zu dieser Zeit im Kirchenrecht noch nicht. Mit dieser Interpretation muss man jedenfalls nicht zwingend davon ausgehen, dass es Differenzen zwischen Bischof und Abt gab.

Weiter musste natürlich vom Grundbesitz des Klosters auch der Zehnt an die Kirche gezahlt werden, hier meist als bischöflicher Zehnt bezeichnet, nicht zu verwechseln mit Zehnten, die an weltliche Lehnsherren zu zahlen waren. Vor 1215 war neu gerodetes Land davon befreit, danach musste für alles erworbene Land Zehnt gezahlt werden, wenn es vorher zehntpflichtig war. 1231 befreite der Bischof den klösterlichen Grundbesitz vom bischöflichen Zehnt. Gleichzeitig erhielt es die Erlaubnis, weitere bischöfliche Zehnte zu erwerben. Das Kloster musste also bei jeder Erwerbung auch die bischöflichen Zehnte beachten (z.B. 1292). Gut zu wissen: auch das Domkapitel musste seine Zustimmung geben (1236). Beispiele für Übertragung bischöflicher Zehnten 1276 und 1292.

Zu den Aufgaben des Bischofs gehörte elementar die Aufteilung seines Bistum ein einzelne Parochien, also Pfarrbezirke, auch Sprengel genannt, also Zuständigkeitsbereiche einzelner Kirchen und die Regelung von Abgaben zum Lebensunterhalt des Pfarrers und seiner Helfer. Den frühen Urpfarreien wurden dazu ganze Dörfer zugewiesen. Alle Änderungen in den Parochien gingen entweder direkt vom Bischof aus bzw. waren von ihm zu bestätigen. Wenn z.B. zwei Dörfer zusammengelegt wurden, musste eine Regelung zur Parochie getroffen werden (1225). Die Sprengel der Urpfarreien waren alle besonders groß. Zur Urpfarrei Leisnig gehörten anfangs etwa 60 Dörfer. Zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung waren viele weitere Kirchen zu errichten mit der entsprechenden Weisung der Dörfer an diese Kirchen (1235, 1262). Das alles wurde für das Kloster nur dann relevant, wenn es Patronatsrechte besaß, also das Recht, bei Wechsel des Pfarrers einen eigenen Kandidaten vorzuschlagen. Von besonderer Bedeutung war die Verlegung der Stadt Leisnig mit den damit verbundenen Änderungen der Parochie Leisnig (1286).

Eine Errichtung neuer Kirchen erfolgte in Börtewitz 1268 und in Bockelwitz 1306. Dabei ging die Initiative in Börtewitz von der Witwe des Grundherren aus, die auch die Ausstattung übernahm. In Bockelwitz ging sie vom plebanus in Altleisnig aus, wegen der Entfernung befürchtete er Vernachlässigung der Seelsorge.

Eine Zusammenlegung von Kirchen erfolgte i.a. nur bei mangelhafter Ausstattung, so in Schönerstädt und Seifersdorf (1340) mit der Erwartung, dass der Pfarrer sich um Besserung bemühte, also nur befristet. Lastau wurde zum Filial von Zettlitz, so dass die Abgaben von Lastau die Ausstattung von Zettlitz verbesserten. Das Patronat verblieb aber beim Kloster.

Eine Regelung der Abgaben der Angehörigen der Grangie Ammelgoßwitz an den Pfarrer in Belgern erfolgte 1267, mit Nachbesserung 1268. In Nauberg wurde die Ausstattung elegant gelöst (1300): da verkaufte der Bischof den Bauern den Zehnt von einer Hufe, damit der Pfarrer leben könne. Interessant ist dabei, dass der Zehnt einer Hufe zum Leben einer Person ausreichte.

Eine weitere Aufgabe des Bischofs war der Schutz des Kirchengutes. Als der plebanus von Leisnig 1388 Äcker weggeben wollte, die der Kirche gehörten, aber die durch den Verkehr vor dem Obertor in Leisnig nicht recht bewirtschaftet werden konnten, brauchte er eine Genehmigung des Bischofs. Im 13. Jahrhundert trat der Bischof auch als Schlichter bei Besitzstreitigkeiten auf (1231, 1244, 1245).

1330 erfolgte die Inkorporation der Kirche in Belgern wegen vieler Schäden, die das Kloster erlitten hatte. Wir dürfen darin eher eine Unterstützung durch die Herren von Colditz sehen, aus deren Geschlecht der Bischof stammte und die ihre Grablege im Kloster hatten. Die Inkorporation der Kirche Leisnig 1354 erfolgte auf Bitte des Klosters. Da alle Einnahmen dieser Parochie schon immer dem Kloster angehörten, war lediglich das Recht zur Besetzung mit einem Mönch des Klosters neu. Beachtenswert ist die ausführliche Behandlung beim Wechsel und die Betonung der disziplinarischen Gewalt. 1379 musste das Kloster sich die Bestätigung der Inkorporation vom päpstlichen Legaten in Deutschland holen. Bf. Johann II. (1375-1379) hatte sie wohl nicht bestätigt, sein Nachfolger Bf. Nikolaus I. (1379-1392) wohl auch nicht. Auf Befehl des Papstes Urban VI. (1388) bestätigte er die Inkorporation ausdrücklich im Auftrag des Papstes (1388), obwohl er es auch kraft seines Amtes hätte machen können. Die Gründe für die Verweigerung werden nicht genannt, die Gründe für die Notwendigkeit der Wiederholung der Inkorporation liegen in den noch immer personengebundenen Rechtsverhältnissen der Zeit. 1441 erfolgte die Bestätigung durch das Konzil von Basel, wohl auch wieder, weil der Bischof von Meißen es verweigert hatte. Es ist anzunehmen, dass mit der Inkorporation doch bischöfliche Einnahmen verloren gingen.

Das Kloster machte mehrfach von dem Recht Gebrauch, Mönche als plebanus einzusetzen (1419, 1440, 1496), und es gab natürlich Proteste (1442, 1489). Zu beachten ist dabei, dass überwiegend Mönche eingesetzt wurden, die in Leipzig studiert hatten.

Der hauptsächliche Streitpunkt zwischen Kloster und Bischof war die procuratio, sie hatte sich vermutlich aus dem Recht der Visitation der Parochien durch den Bischof gebildet, bei dem die Pflicht bestand, den Bischof zu beherbergen und zu verpflegen. Und das war im Laufe der Zeit auch auf die Klöster übertragen worden. Bei den Benediktinern, die immer unter bischöflicher Aufsicht waren, ergaben sich daraus wenig Probleme, sofern der Bischof sein Recht nicht durch umfangreiches Gefolge mißbrauchte. Bei den Zisterziensern war das offenbar am Anfang nicht geregelt worden, die rechtliche Lage war jedenfalls unklar, was man aus dem Gang der späteren Prozesse erkennen kann. Für die Visitation war jedenfalls nur der Vaterabt verantwortlich und für disziplinarische Fragen das Generalkapitel. Es waren also lediglich Besuche, für die die Regeln der Gastfreundschaft bestanden. Und das wurde offenbar zu stark ausgenutzt. Die Klöster Doberlug, Altzelle und Buch wurden in der Fastenzeit vor Ostern jeweils zwei Wochen besucht, mit großem Gefolge, eine Gelegenheit, bei der häufig Urkunden ausgestellt wurden ( 1225, 1267, 1268, 1300, 1324, 1330, 1373, 1378).
1353 hatte jedenfalls Kloster Doberlug die Aufnahme verweigert. Den anschließenden Prozess vor der Kurie in Rom hatte das Kloster verloren, die Entschädigung und die Kosten des Prozesses hatten die anderen Zisterzienserklöster mit zu tragen.

1354 gelang Kloster Buch die Befreiung von der procuratio, weil im Gegenzug ein Totengedächtnis übernommen wurde, gültig bis zum Tode des Bischofs (1370).

1368 begann ein Streit mit Kloster Altzelle um die procuratio, wobei Bf. Friedrich und Propst Petrus von Merseburg mit der Klärung beauftragt wurden. Das Ergebnis ist mir nicht bekannt. (Beyer, Altzelle, S. 151.)

Nach einem regelrechten Beistandspakt zwischen Altzelle und Doberlug, dem sich später Buch anschloss, wurde 1401 eine finanzielle Vereinbarung getroffen: Geld für die Fertigstellung des Domes gegen Aussetzung der procuratio mit der Möglichkeit des Wiederkaufes nach drei Jahren. Diese wurde nicht genutzt.

1482 wollte der Bischof die procuratio wieder nutzen und hinterlegte die ehemals vereinbarte Summe für den Wiederkauf. Die Äbte lehnten ab und damit begann ein längerer Prozess an der Kurie, in dessen Verlauf sogar die Landesherren 1483 und 1484 eingriffen, in Sorge um das Seelenheil der Untertanen wegen des Bannes gegen die Klöster. Erst unter dem nächsten Bischof konnte die Sache zu Ende gebracht werden (1485, 1487).