Der päpstliche Gerichtshof entscheidet in der Streitsache zwischen Bf. Johann von Meißen und dem Kloster Doberlug.

1353 März 11; Avignon.

Original: SHStA: 10001, Ältere Urkunden, Nr. 3329.
Druck: CDS II/1, 470 (S. 391-407).
Regest: Leisering A3/91.


Petrus Maioris, Doktor der Rechte, Präzentor der Kirche zu Valence (ecclesie Valentinensis), päpstlicher Kaplan und Auditor, fällt im Rechtsstreit von Abt und Konvent des Zisterzienserklosters Doberlug, Diözese Meißen, mit Bischof Johann [I.] von Meißen wegen der von diesem gegenüber dem Kloster beanspruchten jährlichen Beherbergungspflicht die Definitivsentenz. Als Prokuratoren an der Römischen Kurie handeln für das Kloster Magister Tilman von Neuß, für den Bischof von Meißen Magister Heinrich von Fehmarn (als Vertreter für Magister Gerhard Fok, Advokat und Prokurator bei der Römischen Kurie), später als dessen Vertreter Magister Detlef Stormeri. Bei ausführlicher Darlegung des Prozessgangs am päpstlichen Gerichtshof (audientia causarum) unter den zunächst mit dem Rechtsstreit befassten Vorgängern des Ausstellers, den päpstlichen Kaplänen und Auditoren Petrus de Tailliata, Doktor der Rechte und Kanoniker zu Chartres, Olivierus de Cerzeto, Dechant der Kirche St. Hilarius in Poitier, und Aymericus Hugonis, Professor beider Rechte und Kanoniker zu Bourges, werden auch die vom Prokurator des Klosters Doberlug an den früheren Papst Clemens VI. verfasste Appellationssupplik gegen ein erstes Urteil durch delegierte päpstliche Richter, ferner die bei den Auditoren Petrus de Tailliata und Olivierus de Cerzeto von den Prokuratoren beider Parteien erwirkten Klageschriften zitiert. Der Aussteller verurteilt das Kloster zur Beherbergungspflicht gegenüber dem Bischof, ferner auf Ersatz für die diesem während des Rechtsstreits verweigerten Leistungen sowie zur Übernahme der noch zu taxierenden Prozesskosten und weist Heinrich Rant, Kleriker zu Osnabrück und Notar päpstlicher und kaiserlicher Autorität, zur Austellung eines entsprechenden Notariatsinstruments an. — Unterschrift und Notariatssignet des Notars Heinrich Rant.

Zeugen: Nikolaus von Laigle und Guillermus Cadoæti, Advokaten; die Magister Magnus Vetuli, Neapolio von Forli, Johannes von Pavia und Gaufridus Niger, Prokuratoren an der Römischen Kurie; Magister Martucius Stabilis de Fractis, Notar und Schreiber in der Audientia, Kleriker der Diözese Gaeta; Magister Johannes Lordati, Notar und Schreiber [am päpstlichen Gerichtshof], Kleriker der Diözese Mende, Magister Petrus de Podio de Cisternis, Notar und Schreiber [am päpstlichen Gerichts hof], Kleriker der Diözese Limoges.


Bemerkung: die beachtliche Länge des Textes hat Darstellung und Übersetzung verhindert.
Weitere Angaben sind in Fußnoten des oben angegebenen Regests von Leisering zu finden.
Die Beanspruchung der procuratio wird daraus abgeleitet, dass Güter des Klosters im Bistum lägen. Das Visitationsrecht, verbunden mit der Beherbergungspflicht, gilt nach alter Gewohnheit nur gegenüber Pfarrkirchen des Bistums. Die Begründung seitens der Kurie ist wohl so dünn, dass die drei Zisterzienser-Klöster später einen neuen Versuch starteten.