Bf. Conrad von Meißen bestätigt dem Kloster Buch den bisherigen Gebrauch der Prokuration.

1373 April 18; Buch.

Original: SHStA: 10001 Ältere Urkunden, Nr. 4046.
Druck: Schöttgen & Kreysig № CXCIV., pag. 253.
Regest: Leisering A15/301.


Konrad (II.), Bischof von Meißen, beurkundet, dass es seinen Vorgängern zustand, im Kloster Buch vom Sonnabend vor Judica bis zum Ostersonnabend nach dem Mittagessen (vigilia Pasche post prandium) auf der Rechtsgrundlage der Prokuration (procuracionem solitam recipere) verpflegt zu werden. Im gegenwärtigen Jahr nahm der Bischof aufgrund widriger Umstände die Prokuration jedoch für die Zeit von Ostersamstag bis zum folgenden Dienstag (feriam terciam in mediate sequentem) in Anspruch, was ihm Abt Nikolaus aus freiem Willen gewährte. Für die Zukunft wird festgelegt, dass dem Kloster Buch aus der Inanspruchnahme der Prokuration über das geschuldete Maß durch die Bischöfe kein Nachteil erwachsen soll.

Gegeben in Buch, im Jahre 1373, feria secunda post festum Paschae.


Bemerkung: Unter dem Vorgänger war diese Leistung 1354 ausgesetzt worden, siehe 1354. Ausgestellt am Ostermontag.