Streit des Bischofs von Meißen mit den Äbten von Doberlug, Altzelle und Buch wegen der beanspruchten procuratio.

1482 Oktober 30; Rom.

Original: SHStA: 10001 Ältere Urkunden, Nr. 8483.
Druck: Schöttgen & Kreysig № CCLXIV., pag. 297-300.
Regest: CDS II/3, 1245.


Zitat des Regests des CDS:
Gundisalvus de Villa Diego, V. I. D. Canonicus Toletanus, domini nostri Papæ Capellanus und von diesem deputierter Richter gibt in einem Erlasse an die gesamte Geistlichkeit der Meißner Diözese zunächst umständlich Bericht über die Veranlassung und den bisherigen Gang des zwischen dem Bischof und den Äbten der Klöster Doberlug, Altzelle und Buch bei der römischen Curie wegen der von Ersterem geforderten Procuration in der Fastenzeit neuerdings anhängig gemachten Prozesses. Nachdem nämlich in Folge eines langwierigen Streites in derselben Sache das Kloster Doberlug 1353 verurteilt worden war, den Bischof mit seinen Begleitern und Pferden jährlich in der Fastenzeit 15 Tage zu verpflegen, hatte dasselbe in Gemeinschaft mit den Klöstern Altzelle und Buch, die die gleiche Verpflichtung hatten, zur Ablösung derselben 1120 ungarische Dukaten im Jahre 1401 an den Bischof und das Kapitel gezahlt, wobei ein Recht auf Wiederkauf auf drei Jahre vereinbart worden war. Als nun Bf. Johann V. jene Geldsumme zurückzahlen wollte, verweigerten die Äbte und Klöster deren Annahme, sowie nach erfolgter Deposition derselben an geeigneter Stelle die vom Bischof geforderte Verpflegung. Bf. Johann belegte darauf die Äbte und einzelne Mitglieder der Konvente mit der Exkommunikation und beantragte, als diese deshalb an die römische Curie appelliert hatten, bei derselben die baldige Erledigung der Sache durch deren Verweisung an einen Kardinal. Der Kardinal Franciscus, Titularbischof von St. Eustachius in Siena, erhielt diesen Auftrag, da aber derselbe von Rom abwesend war, auf erneute Vorstellung der Klöster und des Ordensgenerals, der Aussteller diese Dekrets, welcher nachdem bereits der Conservator der Rechte des Zisterzienser-Ordens die ausgesprochene Exkommunikation für nichtig erklärt und aufgehoben hatte, in Berücksichtigung der eingegangenen Klage über fortgesetzte Feindseligkeiten des Bischofs nach Abhaltung eines Termins der eingangs genannten Geistlichkeit den Befehl erteilt, den Bf. Johann und dessen Offiziale unter Bedrohung mit den geordneten canonischen Strafen anzuweisen, dass sie so lange die Streitfrage noch schwebe, gegen die Klöster und deren Angehörige nichts vornehmen sollten.