1481 Juni 3.
Druck: CDS II/3, 1234, S. 261.
Die Äbte und Konvente zu Dobrilugk und Altzelle verpflichten sich gegenseitig hinsichtlich der vom Bischof verlangten procuratio in der Fastenzeit ihre Rechte gleichmäßig zu verteidigen und alle Lasten zu tragen, wogegen derjenige, der diesem Vertrage untreu wird, dem anderen 200 Goldgulden Buße zu zahlen hat.
Datum anno domini M.CCC.LXXXI ipsa dominica infra octavas ascensionis dominicae.
Bemerkung: ein späterer Anschluss des Klosters Buch ist wahrscheinlich, ein Beleg fehlt.