Die Päpste und ihr Verhältnis zum Zisterzienserorden und zum Kloster Buch.

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Dazu im Voraus: seit dem Konzil von Chalzedon (451) sind alle Klöster grundsätzlich dem Diözesanbischof unterstellt. Der Bischof verfügt über das Lehr-, Weihe- und Jurisdiktionsamt. Das Lehramt stand nie zur Debatte, da der Bischof als Nachfolger der Apostel in Glaubensdingen allein entscheidet. Das Weiheamt ist ebenfalls untrennbar an den Bischof gebunden, nur war mit der Ausübung einer Weihe von Personen gewöhnlich ein Gehorsamkeitseid verbunden, der Bischof konnte die Weihe eines Abtes also von Bedingungen abhängig machen. Bei der Exemtion eines Klosters/Ordens von einem Bischof ging es also lediglich um die Jurisdiktion, also die Verhängung von geistlichen Strafen. Und um die Befreiung von dieser Gerichtsbarkeit ging es also vor allem.

Bulle Ad hoc von Papst Kalixt II. (1119-1124) vom 23.12.1119 an Abt Stephan von Cîteaux: bekräftigt Statuten und Grundverfassung und bedroht das Entgegentreten durch kirchliche oder weltliche Personen mit Exkommunikation.

Bulle Habitantes in domo von Papst Innozenz II. (1130-1143) vom 10.2.1132 an Abt Stephan von Cîteaux: bestätigt Besitz (c.5), verbietet Bischöfen, die Teilnahme an Synoden oder Konzilien zu erzwingen, wenn es nicht um den Glauben geht (c.6), garantiert freie Abtwahl (c.7-9), unterstellt die Konversen allein dem Abt (c.10), legt die Zehntfreiheit bei Eigenwirtschaft fest (c.12) und erlässt entsprechende Strafbestimmungen (c.14).

Bulle Sacrosancta romana ecclesia von Papst Eugen III. (1145-1153) vom 1.8.1152 an alle Äbte und Mönche, die nach den Satzungen des Zisterzienserordens leben: bestätigt die der Regel entsprechenden Satzungen (c.4, also die Carta Caritatis), bestätigt, dass kein Kloster gegründet wird, wenn der zuständige Bischof diesen Satzungen nicht Rechnung trägt (c.6), betont die Einheitlichkeit als Ordensprinzip (c.7-9), bestätigt die Regelungen zum Generalkapitel (c.10-12), gestattet die Resignation eines Abtes (c.13), regelt die Möglichkeiten zur Absetzung eines Abtes (c.14-22), regelt die Abtswahl (c.24-25), alles gemäß der Carta Caritatis, bestätigt die Unantastbarkeit der Klöster und Grangien (c.27), erlaubt den Gottesdienst während eines Interdiktes (c.28), verbietet das Zitieren der Ordensmitglieder vor ein weltlichen Gericht (c.29) und erlässt entsprechende Strafbestimmungen (c.30-31). Es fehlt ein Kapitel über die Befreiung von Zehnten.

Bulle Sacrosancta romana ecclesia von Papst Alexander III. (1159-1181) vom 15.10.1163 an alle Äbte und Mönche, die nach den Satzungen des Zisterzienserordens leben, ist im Wesentlichen eine Wiederholung der Bulle von 1152, nur c.6 ist entfallen, d.h. die Zustimmung der Bischöfe war nicht mehr erforderlich. Auch hier fehlt ein Kapitel über die Befreiung von Zehnten.

Bulle Audivimus et audientes von Papst Alexander III. vom 28.3.1180 an die Ebff. von Lyon und Besançon und ihre Suffragane: bestätigt ausdrücklich die gänzliche Zehntbefreiung aller Zisterzienserklöster, sowohl für neu gerodetes Land als auch für schon bebautes Land, sowohl mit eigener Hand als auch auf eigene Kosten bebaut.

Dekretale Recolentes wohl aus den letzten Jahren des Papstes Alexander III. (ca. 1179-1181): es wird der Entzug der früheren Privilegien angedroht, falls Zisterzen weiterhin wie bisher Dörfer, Mühlen, Kirchen und Altäre besitzen, von denen sie Abgaben erhalten, und Treueversprechen oder Lehenseide, Tribute und Gerichtsabgaben annehmen.

Bulle Monasticae sinceritas disciplinae von Papst Lucius III. (1181-1185) vom 21.11.1184 an alle Äbte des Zisterzienserordens: schärft ein, dass kein Bischof gegen die Klöster und Brüder des Ordens die Strafe der Exkommunikation, der Suspension oder des Interdiktes verhängen darf (c.5) und dass die Äbte bei ihrer Weihe das Gehorsamsversprechen nur „unbeschadet der Ordensverfassung“ geben sollen (c.6).


Das war der Stand vor Gründung des Klosters Buch.


Viertes Laterankonzil 1215 unter Papst Innozenz III., Kanon 55: Künftighin mussten alle Klöster (nicht nur die Zisterzen) von Ländereien, die vor ihrer Erwerbung zehntpflichtig gewesen waren, gleichfalls den Zehnten an den dazu Berechtigten zahlen.

Das Generalkapitel erhielt 1217 von Papst Honorius III. (1216-1227) die Vollmacht, Mönche von Irregularitäten, also von Weihehindernissen, zu befreien. Gewöhnlich stand diese Dispensgewalt nur den Bischöfen zu. Der Kampf um das Ausmaß der Dispensgewalt trat im 13. Jahrhundert an die Stelle des früher üblichen Kampfes um Exemtionsrechte. Exemtion und Dispensgewalt hingen logisch zusammen: Wer exemt, also von der Gewalt eines Bischofs befreit worden war, musste selbstverständlich darum bemüht sein, künftig diese Rechte auszuüben, die bis zur Exemtion der Bischof innegehabt hatte.

Papst Honorius III. gebot 1220, dass niemand von den Neubrüchen (novalibus), die die Zisterzienserklöster seit dem Generalkonzil angelegt haben oder anlegen werden, Zehnte fordern soll.

Abt Bruning als Schlichter im päpstlichen Auftrag (1222 1226, 1226, 1227, 1228).

Papst Gregor IX. (1227-1241) beauftragte 1227 den Abt des Klosters Buch und andere mit dem Schutz von Kloster Hl. Kreuz Meißen und nahm das Kloster Buch 1228 unter seinen Schutz.

Papst Gregor IX. erlaubte 1234, dass die Äbte wegen ihrer durch Besuch des Generalkapitels und Visitationsreisen bedingten häufigen Abwesenheit von ihren Klöstern die Disziplinargewalt den Prioren übertragen dürfen.

Papst Innozenz IV. (1243–1254) erließ mehrere Urkunden für Kloster Buch (Rekonstruktion nach Formular): Urkunde 46 bis 49.

Die einzelnen Äbte erhielten von Papst Alexander IV. (1254-1261) die bisher dem Generalkapitel vorbehaltene Erlaubnis, ihre Mönche von Weihehindernissen zu befreien; ausgenommen waren notorische Verbrechen und die Zelebration verhindernde körperliche Gebrechen. Ebenso durften von nun an, sofern es das Generalkapitel gestattete, die Äbte ihren Mönchen die niederen Weihen erteilen, eine bis dahin unvorstellbare Einschränkung der bischöflichen Weihegewalt.

Der Festigung des Ordens diente ein anderes Privileg, in dem Alexander allen Zisterziensern verbot, an andere Gerichte als die des Ordens zu appellieren. Dadurch wurde faktisch das Generalkapitel der oberste Gerichtshof für alle Ordensmitglieder. Sicherte dieses Privileg die Gerichtshoheit des Ordens, so garantierte derselbe Papst durch eine andere Bulle den organischen Zusammenhang der einzelnen Klöster, indem er alle Dienstleute und Zinspflichtigen einer Zisterze vom Pfarrzwang befreite und der Jurisdiktion des betreffenden Abtes unterstellte.

Papst Alexander IV. erneuerte dem Abt von Cîteaux, den Äbten und Konventen seines Ordens das Privileg, wonach sie zu den Synoden und auswärtigen Konventen (conventus forenses), außer in Glaubenssachen, nur mit einem besonderen päpstlichen Auftrag geladen werden dürfen (Cum a nobis von 1256 Januar 7) (OU. 564 im Transsumt von 1481 März 30; Schieckel-Reg. 701).

Konstitution von Papst Clemens IV. vom 9.6.1265 (Parvus fons, sogenannte Clementina) mit folgender Regelung: das Kolleg der Definitoren besteht aus 25 Mitgliedern, nämlich dem Abt von Cîteaux, den vier Primaräbten und jeweils vier von den fünf Äbten vorgeschlagenen und vom Abt von Cîteaux ernannten anderen Äbten aus deren Filiationen. Mit dieser Regelung war die Parität zwischen den fünf obersten Äbten des Ordens gesichert und somit der bisher verteidigte Vorrang des Abtes von Cîteaux geschwunden, aber auch der Einfluss des Abtes von Clairvaux eingeschränkt. Wichtig ist die Festlegung, dass bei schweren Vergehen, insbesondere bei Absetzung von Äbten nicht mehr der visitierende Vaterabt allein entscheiden durfte, sondern die Zustimmung der Definitoren erforderlich war.

1267 Päpstlicher Schutz durch Papst Clemens IV. (1265-1268).

Das Konzil von Vienne (1311/12) unter Papst Clemens V. (1305-1314), Kanon 20, regelte das Visitationsrecht der Bischöfe: Die Bischöfe sollten mit dem vom Kloster freiwillig Gebotenen zufrieden zu sein, ihnen ist jedoch die Forderung von Prokurationen bei Visitationen erlaubt. Die Exemtion des Ordens wurde also nicht aufgehoben, aber durch die Zulassung von Visitationen eingeschränkt.

Papst Benedikt XII. (1334-1342) befasste sich besonders intensiv mit der Ausarbeitung von Reformkonstitutionen für einzelne Orden. Bei der Ausarbeitung seiner für die Zisterzienser wichtigsten Konstitution Fulgens sicut stella vom 12.7.1335 erhielt er Anregungen und auch Kritik von den in Avignon anwesenden Äbten von Cîteaux, Clairvaux, La Ferté und Morimond. Zwar definierte der Papst nicht, was er unter »Reform« verstand, doch kann dieser Mangel weitgehend durch eine Analyse der 57 Paragraphen seiner Konstitution behoben werden. Der Papst legte großen Wert auf eine gute finanzielle Ausstattung und Verwaltung der Klöster und Ordensinstitutionen. Die dafür notwendigen Maßnahmen sollten als Basis für ein den ursprünglichen Idealen folgendes Klosterleben, für eine größere Effizienz des Generalkapitels und der Visitatoren und für eine Verbesserung der wissenschaftlichen Bildung dienen. Daher verbesserte er die Regeln für die Lebensführung von Äbten, Mönchen und Konversen, verstärkte die Kontrolle der Äbte durch den Konvent, vor allem bei der Finanzverwaltung, und durch das Generalkapitel, dessen Besuch und Wirksamkeit er mit Strafbestimmungen einschärfte und durch die Anordnung von Geldabgaben, den sogenannten Kontributionen, absicherte. Ebenso war er bemüht, die Ausbeutung von Klöstern durch visitierende Äbte zu verhindern. Fast ein Drittel der gesamten Konstitution umfassen die Regelungen des Studiums der Mönche. Wie bisher blieb das Studium auf die Theologie beschränkt. Die Klöster wurden regional bestimmten Studienzentren zugewiesen, wobei die französischen Zentren eindeutig am höchsten eingeschätzt wurden.

Ab 1378 gab es je einen Papst in Rom und in Avignon. Das anhaltende Schisma führte zum Entstehen des Konziliarismus, der Idee, dass ein allgemeines Konzil die oberste Instanz der römischen Kirche sei, die auch den Papst richten könne.

1388 erfolgte der Befehl von Papst Urban VI. zur Inkorporation der Kirchen von Belgern und Leisnig.

1403 Beauftragung von conservatores durch Papst Bonifatius IX. (1389-1404.).

1409 begann das Konzil in Pisa. Es wurde 1409 nach Konstanz verlegt. Dort wurde Papst Martin V. eingesetzt. Dieser bestimmte 1418 eine Kommission gegen die Bedränger der Güter von Altzelle und Buch. Jetzt wurde häufig nicht mehr die Kurie angerufen sondern das Konzil. Ab 1431 tagte es in Basel und wählte 1439 schließlich einen eigenen Papst, Felix V. Wechselnde Unterstützungen der jeweiligen Parteien durch die verschiedenen weltlichen Kräfte (Kg. von Frankreich, deutsche Kurfürsten, Kaiser, Kg. von Neapel) führten schließlich zur Auflösung des Konzils und zu nationalen Konkordaten (Verträge mit der römischen Kurie).

Papst Martin V. (1417-1431) berief 1418 eine Kommission gegen die Bedränger der Güter von Altzelle und Buch. 1419 erfolgte der Prozess um die Zuweisung der Parochie Leisnig.

Die folgenden Urkunden wurden durch das Konzil von Basel ausgestellt:
1441   Bestätigung der Inkorporation der Kirchen von Leisnig und Belgern durch das Konzil.
1442   Mandat zur Einsetzung des Pfarrers in Belgern.
1442   Verleihung eines Wappens.