- Bei der Visitation durch eine vom Landesherrn eingesetzte Kommission erfolgte die Regelung der Dinge des
Glaubens (spiritualia), das sind in der Theologie geistliche, immaterielle Güter oder Befugnisse.
Sie können weder verkauft, noch käuflich erworben oder durch Tausch weitergegeben werden. Sie unterliegen
nicht der menschlichen Verfügungsgewalt. Das sind die Rechte und Pflichten, die eigentlich dem Bischof oblagen
(Gottesdienstordnung, Verwaltung der Sakramente, Wahl und Ausstattung der Pfarrer, Inkorporationen, Fragen der
Gelübde).
- Regelung durch die Visitationen im Auftrag des Landesherrn, der sich für das Seelenheil seiner Untertanen
verantwortlich fühlte:
- Erste Visitation (1529) zur Bestandsaufnahme,
Visitatoren: Justus Jonas, Bastian von Kötteritzsch, Asmus von Haubitz, Benedictus Pauli, M. Wolfgang Fueß,
Pfarrer zu Colditz.
Bestätigung der Kastenordnung,
Festlegung zur Wahl des Pfarrers durch Amtmann, Rat, Viertelsmeister und Älteste, Belehnungspflicht durch den
Verwalter des Klosters. Bei fehlender Einigung Einsetzung durch den Kurfürsten. Zuweisung der Einkünfte der
Kirche an den Pfarrer.
- Einsetzung von Wolfgang Fueß als Superintendent.
- Heinrich Kind wurde mit 20 fl. Pension in den Ruhestand versetzt, wohnhaft im Altaristenhaus
Conceptionis Mariae, vermutlich 1533 gestorben.
- Visitation auf dem Land erfolgte in Altleisnig/Tragnitz, Sitten, Bockelwitz/Börtewitz, Großweitzschen,
Wendishain, Gersdorf (Kollatur bei Sornzig), Altenhof.
- In Buch amtierte auch der ehem. Mönch Michael Braun, später Pfarrer in Wendishain.
- In der Folgezeit wirkten verschiedene Prediger in Leisnig, die aus dem Gotteskasten entlohnt wurden:
Pfarrer Schlick ([KAMPRAD] S. 204,
[HINGST (1874)], S.37) und
Valentin Hartung (50 fl. aus dem Gemeinem Kasten, Weggang 1532).
- 1530/31 Verkauf von kirchen geret und Silbergeschmeydt zum Besten des Gemeinen Kastens.
Es kauften auch der Pfarrer, die Pfarrerin, Michel Braun, Michel Brawnin, Prediger Schlick, Dominicus „der alt
Prediger“. [HINGST (1876) S. 23],
[HINGST (1893) S. 64].
Ein Teil war schon ohne Zustimmung des Kurfürsten zugunsten des Brückenbaues verwendet worden.
- Sammlung der Silber- und Goldsachen in Altenburg.
- Zweite Visitation (1534) zum rechten Glauben und zur Entlohnung der Pfarrer.
2. März 1534 Beginn der zweiten Visitation in Leisnig.
Visitatoren: Georg Spalatin, Asmus Spiegel zu Gruna, Johann Reymann, Pfarrer zu Weida.
Umpfarrungen: Clennen und Doberquitz nach Sitten. Halb Strocken nach Bockelwitz.
Die nächste Visitation fand 1555 statt.
- Verordnung im closter zum Buch vom 5. März 1534.
[SEHLING (1902)]
- Als die visitatores in Meissen und Voitland donerstage nach Reminiscere anno domini 1534 ins closter Buch
kommen sind, haben sie noch acht munchen doselbst gefunden, als nemlich Simon von Zcsoppach in der vorigen
visitacion zum superattendenten verordent, Philip Werner, Christof Hochstatt, Antoni Wescher, Michel Grunhain,
Antoni Ortrand, Simon Kuchenmeister, alle noch in closter cleidung und wesen, und Bartholomes Schilling in
weltlicher cleidung. Und nach dem nichts durch aus gottes wort und christlicher ordnung gemess vermarkt,
als haben inen gedachte visitatores hernach volgende ordnung, ferner gotslesterung und unrichtickeit,
beschwerung mit gottes hulf zuverhueten gestellt, hinfurder unverbruchlich zuhalden.
Zum ersten, das sich berurte munchen hinfur aller ceremonien, sachen, cleidung, wesen und handlung,
so dem reinen lautern und werden wort gottes zuwider und der visitacion vorordnung ungemess, gar und genzlich
enthalten sollen.
Zum andern. So sollen sich hinfürder auch der langen metten, gelese und gesenge, beide bei nacht und
tage müssig stehen, in ansehung das da kein verstand ist, und bisher solch alles fur ein verdienstlich werk,
wider und nicht zu gottes ehr gebraucht ist, so doch wie Sant Pauel zu den Corinthern schreibt solchs alles
nichts werd ist, ja als im hundert und sechsten psalm steet, das man gott mit menschen fundlen nur zu schwerem
harten zorn bewegt und reizt.
Zum dritten, sonderlich sollen sie vleissig gottes wort horen in der kirchen, und sich nicht wie bis
her in winkel under der predigt verkrichen, so mogen sie auch vor der predigt ein lateinisch psalm und gesang
von der zeit, lateinisch und deutsch singen, und nach der predigt auf ein christlich gesang mit einer
christlichen collecten auch von der zeit, beschliessen.
Zum vierden, so soll keiner den andern mer wider gottes wort und christliche ordenunge und ceremonien
verhetzen, verfuhren und sterken.
Zum funften, so soll ir keiner sich hinfurder mer understeen jemants heimlich zu communicirn zuvor
under einer gestalt.
Zum sechsten dergleichen soll keiner sich mer unterwinden einigen kranken, sondern wo jemands krank
wirt solch dem superattendenten anzeigen, domit der krank an seiner seelen heil und seilickeit nicht verseumet
werde.
Zum sibenden, so hinfur etlich zum hochwirdigen sacrament geen wollten, so soll der superattendent
die mess halden.
Zum achten, so sollen sie auch in geburlichem gehorsam gegen den superattendenten stehen, und vermog
auch der ersten visitacion nicht aus dem closter on erlaubnis, noch von einem haus zum andern laufen.
Zum neunden, wo ir einer sich hinfurder aus der munchischen cleidung, und gar aus dem closter leben
begeben wolt, so soll demselben ander cleidung und geburlich abfertigung und abstattung zum studium oder
andern christlichen furnehmen nach unsers gnedigsten hern, des churfursten zu Sachsen etc. und der
sequestratorn erkentnis, befehl und verordnung gemacht werden.
Zum zehenden, und domit solchs alles dester bas, ordentlicher und statlicher gehalden werde, so ist
hinfurder die superattendenz und aufsehen magister Johan Hasen, pfarrer zum Alden Hof, befolen.
Zum eilften, wo aber jemands wider angezeigte verordnung handeln wurd, derselbig soll in geburlich
straf genommen werden, zu dem das sie gottes zorn und straf, wo sie von dem gottlosen wesen und leben nicht
lassen wurden, zubeforchten und zubesorgen haben.
Zum zwelften, so soll der verwalter in all weg die munchen, so sich aus der ergerlichen cleidung
und wesen zum evangelion begeben, gegen und vor den andern treulich schutzen und handhaben.
Zum dreizehenden, so soll der Philippus Werner, dieweil er sich zum evangelion begeben, neben
magister Johan Hasen superattendent sein, ob dieser verordnung treulich zuhalden.
Zum letzten, so ist auch mit ihnen geschafft die ergerliche munchen cleidung abzulegen und wen
sie das thun, so sollen sie in ander wege gecleident werden.