Es bestehen folgende Bestimmungen der
Statuta capitulorum generalium ordinis Cisterciensis,
[Canivez, Band I, ab S. 13].
- 1. An welchen Orten Klöster gebaut werden dürfen.
In Städten, befestigten Orten und Dörfern dürfen keine Klöster gebaut werden, sondern nur in
unbewohnten Gegenden.
- 2. Die Einheitlichkeit der Lebensführung in geistlichen und weltlichen Belangen.
Um die unauflösbare Einheit zwischen den Abteien für immer zu sichern, wurde
erstens beschlossen, dass die Regel des heiligen Benedikt von allen auf ein und dieselbe
Weise verstanden und auf ein und dieselbe Weise eingehalten werden muss.
Ferner soll man dieselben Bücher, wenigstens was den Gottesdienst betrifft, dieselbe
Nahrung, dieselbe Kleidung und in allem dieselben Bräuche vorfinden.
- 3. Die Bücher, die überall gleich sein müssen.
Missale, Epistolar, Evangeliar, Kollektar, Graduale, Antiphonar, Regel, Hymnar,
Psalterium, Lektionar und Kalendar sollen überall übereinstimmen.
- 12. Voraussetzungen für eine Neugründung: Abt, Mönche und alles übrige Notwendige.
In ein neues Kloster sollen zwölf Mönche zusammen mit einem Abt als Dreizehntem
ausgesandt werden. Sie sollen jedoch erst dann dorthin geschickt werden, wenn dieses Kloster mit
Büchern, Gebäuden und allem Notwendigen ausgestattet ist. Die Bücher sind: Missale, Regel, Buch der
Gebräuche, Psalterium, Hymnar, Kollektar, Antiphonar und Graduale.
Die Gebäude sind: Oratorium, Refektorium, Dormitorium, sowie die Wohnung für die Gäste und den
Pfortenbruder. Dazu kommen noch die notwendigen zeitlichen Güter, damit die Mönche dort sofort
leben und die Regel befolgen können.
- 18. Alle Klöster werden zu Ehren der seligen Jungfrau Maria geweiht.
Da unsere Vorgänger und Väter aus dem Kloster Molesme, das zu Ehren der seligen
Jungfrau Maria errichtet ist, zuerst zum Kloster Cîteaux gekommen sind, von dem
wir dann alle abstammen, bestimmen wir, dass alle unsere Kirchen und die unserer
Nachfolger zu Ehren Mariens, der Königin des Himmels und der Erde, gegründet
und geweiht werden sollen
- [30.] Wie Abteien gegründet werden sollen.
Wenn ein Abt wegen der steigenden Zahl der Brüder eine Abtei errichten will, so
halte er zunächst nach einem für die Abtei geeigneten Platz Ausschau. Diesen zeige
er dann zwei Äbten aus der Nachbarschaft, - doch nur, wenn sein Vaterabt zu weit
von ihm entfernt ist -, und tue das, was diese ihm raten.
Wenn er aber auf ihren Rat die Abtei gebaut hat, dann sorge er entweder selbst für alles Notwendige,
was die Brüder brauchen, die er aussendet, oder er suche jemanden, der dies umsichtig tun
kann, damit die Brüder, die doch zum Dienst für Gott frei sein sollten, nicht, von Not getrieben,
zu ihrer Schande zum Betteln gezwungen sind.
- [37.] Wieviele Mönche ein Kloster haben muss, wenn es eine Neugründung beginnt.
Keine unserer Abteien darf ein Grundstück zur Gründung einer Abtei annehmen,
wenn sie vorher nicht wenigstens 60 Professmönche hat und die Erlaubnis des Generalkapitels vorliegt.