Der Abt von Bosau bannt die Schädiger des Klosters Buch.

1362 Juli 1; ―.

Original: SHStA: 10001, Ältere Urkunden, Nr. 3692.
Druck: Schöttgen & Kreysig № CLXXXV., pag. 248.
Regest: Leisering A3/555.


Rudolf, Abt des Benediktinerklosters Bosau in der Diözese Naumburg, Konservator der Rechte, Privilegien und Freiheiten des Zisterzienserklosters Buch im Auftrag des Apostolischen Stuhls, fordert alle Äbte, Pröpste, Dechanten, Erzpriester und andere Rektoren von Kirchen und Kapellen in der Diözese Meißen, an die die vorliegende Urkunde gelangt, speziell den Erzpriester des Sitzes Beeskow in Krügersdorf und die Pfarrer in Oschatz, Strehla, Mühlberg, Liebenwerda, Wahrenbrück, Dommitzsch, Schildau, Audenhain und Sitzenroda auf, seine Montag nach Quasimodogeniti [März 25] (feria secunda post dominicam Quasimodogeniti proxima) getroffenen Bestimmungen zum Vorgehen gegen Schädiger des Klosters Buch auszuführen. Die beiden Raubüberfälle von Henzelinus Weßnig (Wesenig), Konrad Binser, Johann Vockerode (Vogkenrade) und Johann Zeisig, Fronbote (bodellus), auf das Gebiet des Klosters um die Stadt Belgern und den Hof Ammelgoßwitz, bei denen Pferde, Kühe, Wagen, Eier und andere Dinge gestohlen wurden sowie von Gefangenen durch Folter Geld erpresst wurde, werden geschildert. Unter Androhung von Suspension und Interdikt werden die oben genannten Geistlichen verpflichtet, die Räuber nach Ablauf einer Mahnungsfrist von 15 Tagen zu exkommunizieren. Für den Fall, dass die Exkommunikation keine Wirkung zeigt, wird bestimmt, wie die Strafe jeweils nach 15 weiteren Tagen verschärft werden soll, bis nach insgesamt 75 Tagen in den Parochien, in denen sich die Exkommunizierten aufhalten, alle religiösen Handlungen außer der Buße der Sterbenden und der Taufe werden. Bei Androhung der oben genannten Strafen haben die Geistlichen zum Zeichen der Kenntnisnahme die vorliegende Urkunde zu besiegeln. Dass die in der vorliegenden Urkunde verkündeten Bestimmungen sogleich in Kraft treten, wird damit begründet, dass es wegen der Grausamkeit der vorgenannten Räuber für die Boten zu gefährlich gewesen sei, die Schriftstücke getrennt und besiegelt zu überbringen.

Gegeben im Jahre 1362, feria sexta infra octava beatorum Petri & Pauli apostolorum.