1515 Juni 25; Torgau.
Druck: Schöttgen & Kreysig № CCLXXXV., pag. 320.
Das die Räte diesmal Befehl hätten, Ihm allein auf zwei Artikel Bescheid zu geben. Aber über die anderen
übergebenen Artikel möchte er zu gelegener Zeit bei unserem guten Herrn ferner ansuchen, alsdann würde sich sein
kurfürstlicher gnädiger Herr Antwort vernehmen lassen, damit widerfahre, was billig und Recht ist.
Auf den Artikel, die zwei Jahrmärkte belangend, hätte unser gnädiger Herr befohlen, ihm anzuzeigen, nachdem seine
kurfürstliche Gnaden mehrmals durch seiner kurfürstlichen Gnaden Untertanen zu Dommitzsch und anderen umliegenden
Städtlein, dergleichen auch ersucht, und seine kurfürstl. Gnaden solches denselben noch zur Zeit niemals
gestattet oder zugesagt, hätte er abzunehmen, was seine kurfürstliche Gnaden hierin zu tun gebühren wollen. Seine
kurfürstliche Gnaden wäre auch solches nachzulassen nicht gedacht.
Auf den anderen Artikel mit Erlassung des Geleits &c. hätte seine kurfürstliche Gnaden befohlen, ihm zu sagen,
dieweil es also herkommen, wüßten es seine kurfürstliche Gnaden noch zur Zeit dermassen auch nicht nachzulassen
oder zu ändern.
Actum Torgau am Montag nach Johann Baptist, im Jahre 1515.